Praktikaverordnung

Wer Theologie mit der Absicht studiert, anschließend ins Pfarramt zu gehen, muss nach einer Regelung des Oberkirchenrates A. u. H. B. drei Praktika neben dem Studium absolvieren. Dabei handelt es sich um:

  • ein vierwöchiges Gemeindepraktikum
    in Kombination mit der UE "Praxisfeld Gemeinde"
  • ein vierwöchiges Jugendarbeitspraktikum
  • ein vierwöchiges diakonisches Praktikum
    in Kombination mit der UE "Diakoniewissenschaft"
    und dem verpflichtenden Besuch eines Einführungsnachmittags in das Diakoniepraktikum

Studierende, die Evangelisch A.B. sind, sollten alle Praktika im Vorfeld mit der zuständigen Referentin des Oberkirchenrates Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.  absprechen. Studierende, die dem Bekenntnis H.B. angehören, besprechen ihr Gemeindepraktikum mit Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. . Das Jugendarbeitspraktikum sollte sowohl mit Mag. Schreiber als auch mit Dr. Reiner abgesprochen werden. Außerdem ist nach Abschluss des jeweiligen Praktikums ein Bericht zu verfassen und an die zuständige Oberkirchenrätin bzw. den zuständigen Oberkirchenrat zu schicken.
Vor dem Beginn des Diakoniepraktikums ist der Besuch eines Einführungsnachmittages Pflicht. Der Termin wird rechtzeitig bekanntgegeben. Es gibt drei Werke, aus denen das Diakoniepraktikum gemacht werden kann: Diakoniewerk Kärnten, Diakoniewerk Gallneukirchen und Diakonie eine Welt. Wenn du ein Diakoniepraktikum machen möchtest, setze dich bitte mit Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann. in Verbindung, der das Diakoniepraktikum koordiniert. Er stellt den Kontakt zu den Ansprechpartnern des Werks für dich her. Du brauchst also keine der Stellen, wo du das Praktikum absolvieren möchtest, vorab informieren. Das Praktikum kann nicht aufgeteilt werden, sondern muss in einem Stück 4 Wochen lang absolviert werden. Präferenz der Diakonie ist, das Praktikum nicht im Juli oder August zu machen, da dies keinen realistischen Einblick in das Geschehen gibt. Das Oberkirchenratsmitglied für Personal (dzt., März 2011, Oberkirchenrätin Hannelore Reiner) ist nicht im Voraus über das Praktikum bei der Diakonie zu informieren, aber: Nach Beendigung des Praktikums muss ihr ein Bericht darüber geschickt werden. Und: Solltest du eine andere Tätigkeit als Diakoniepraktikum anrechnen lassen wollen (z.B. Arbeit früher bei der Caritas), musst du dich auch mit Frau Reiner in Kontakt setzen, da sie für die Anrechnung der Praktika zuständig ist.
Genauere Informationen bzw. die kirchenrechtliche Gesetzeslage können der unten stehenden "Praktikaverordnung für PfarramtskandidatInnen" entnommen werden.

? Näheres: Liste der BetreuungspfarrerInnen für Gemeinde-praktika (Stand: März 2011)


Praktikaverordnung für PfarramtskandidatInnen

Verordnung des Evangelischen Oberkirchenrates A.B.
268. Zl. A 67; 7293/2000 vom 25. September 2000
Richtlinien für Praktika (Überarbeitete Fassung Septem­ber 2000)



I. Zielsetzung

§ 1: In den Praktika der Evangelischen Kirche sollen die Studierenden der Evangelischen Theologie erfahren wie sich das Zusammenspiel von Theologie und kirchlicher Praxis konkret gestaltet. Dadurch sollen die Studierenden sich ihres Berufszieles klarer bewusst werden, sich selber kritisch wahrnehmen und beurteilen lernen und ihre persönliche Einstellung gegenüber dem Leben der evangelischen Kirche erfahren.


II. Allgemeine Bestimmungen

§ 2: (1) Die Praktika sind ein Angebot der Kirche, die sie ermöglicht und begleitet. Der/Die zuständige Referent bzw. Referentin im Oberkirchenrat A. u. H. B. soll den Studierenden Gelegenheit zu fachlichen und persönlichen Gesprächen über die Planung und Anerkennung ihrer Praktika und über ihre Erfahrungen in der Praxis der Kirche geben. Bisherige kirchliche Tätigkeiten sind bei der Planung der Praktika zu berücksichtigen.
(2) Der Oberkirchenrat A. u. H. B. und die Evange­lisch-Theologische Fakultät sind nach Maßgabe der Mög­lichkeiten um Zusammenarbeit bemüht.
§ 3: Als Praktika gelten
1. Praktische Tätigkeiten in drei verschiedenen Berei­chen (siehe III. bis V.) in der Gesamtdauer von zwölf Wochen.
2. Praktische Tätigkeiten in der Gemeinde oder in einem kirchlichen Werk, die kontinuierlich über einen län­geren Zeitraum erbracht wurden.
3. Entsprechende ergänzende Angebote von Lehrveran­staltungen der Evangelisch-Theologischen Fakultät.
§ 4: Über d. Anerkennung eines Praktikums entschei­det d. Oberkirchenrat A. u. H. B.
§ 5: (1) Die Teilnahme an einem Planungsgespräch vor dem Beginn des ersten Praktikums ist verpflichtend.
(2) Das Gemeindepraktikum ist spätestens bis zum 6. Semester, die beiden anderen Praktika sind vor Ab­schluss des Studiums zu absolvieren.
§ 6: (1) Die Anerkennung kirchlicher Praktika bewirkt keinen Anspruch auf Übernahme in ein kirchliches Ausbil­dungs- oder Dienstverhältnis.
(2) Die Anerkennung kirchlicher Praktika ist Vorausset­zung für die Aufnahme in ein kirchliches Ausbildungsver­hältnis.
(3) Für ihre Kranken- und Unfallversicherung in der Zeit des Praktikums haben die Studierenden selbst zu sor­gen.
(4) Für die Durchführung der Praktika besteht seitens der Praktikanten gegenüber der Gesamtkirche kein Anspruch auf Kostenerstattung.
(5) Die Studierenden sind über alle Tatsachen, die ihnen durch ihr Praktikum bekannt werden und als vertraulich bezeichnet wurden oder erkennbar waren sowie über ver­trauliche Gespräche zur Verschwiegenheit verpflichtet.


III. Das Gemeindepraktikum

§ 7: (1) Im Sinne des § 1 sollen die Studierenden Ein­blick bekommen wie sich christliches Leben und Handeln in einer Gemeinde gestaltet und verantwortet wird.
(2) Der Oberkirchenrat richtet Begleitveranstaltungen (Vorbereitung, Nacharbeit) für das Gemeindepraktikum ein und arbeitet dabei nach Maßgabe der Möglichkeiten mit den Lehrenden der Evangelisch-Theologischen Fakul­tät zusammen.
(3) Schwerpunkt des Gemeindepraktikums bildet die verkündigende Tätigkeit der Mentorin oder des Mentors im Gottesdienst, bei den kirchlichen Amtshandlungen, in der weiteren Öffentlichkeit und bei Gesprächen.
(4) Das Praktikum ist so zu strukturieren, dass in den Phasen der Vorbereitung und Nacharbeit ausreichend Zeit für das Gespräch bleibt.
(5) Es widerspricht der Zielsetzung des Gemeindeprak­tikums (§ 1), die Studierenden zur aushilfsweisen Besor­gung pfarramtlicher Tätigkeiten heranzuziehen.
§ 8: (1) Das Gemeindepraktikum wird in der Regel an einem Ort in einem geschlossenen Zeitraum von vier Wochen durchgeführt.
(2) Der Zeitraum des Praktikums ist zwischen den Stu­dierenden und den Mentorinnen oder Mentoren zu verein­baren und soll nicht die Monate Juli und August umfassen.
(3) Das Gemeindepraktikum soll nicht in der Heimatge­meinde der Studierenden und nicht bei einer Mentorin oder einem Mentor absolviert werden, die zu ihnen in einem nahen Angehörigenverhältnis stehen.
(4) Die bzw. der zuständige Superintendentin bzw. Superin­tendent sind durch die Mentorin oder den Mentor vom Zeitraum eines Praktikums zu verständigen.


IV. Das Jugendarbeitspraktikum

§ 9: (1) Das   Jugendarbeitspraktikum führt in das gemeindepädagogische Handeln der Kirche auf verschie­denen Stufen (Konfirmandenarbeit, Kinder- und Jugendar­beit, Freizeiten) ein.
(2) Auf Grund der vielfältigen Wahlmöglichkeiten ist dieses Praktikum rechtzeitig zu melden, um über die Frage der Anerkennung Rücksprache mit der Personal-referentin bzw. dem Personalreferenten zu halten.
§ 10: (1) Anstelle des Jugendarbeitspraktikums kann ein Praktikum in einem anderen kirchlichen Handlungs­feld durchgeführt werden.
(2) Das Jugendarbeitspraktikum wird an einem Ort in einem Zeitraum von vier Wochen abgeleistet. In Vereinba­rung mit der Evangelisch-Theologischen Fakultät können einschlägige Lehrveranstaltungen bis zu maximal einer Woche angerechnet werden.


V. Das Diakoniepraktikum

§ 11: (1) Das Diakoniepraktikum führt in das diakonische Handeln der Kirche in ihren Werken ein.
(2) Entsprechend der in § 1 genannten Zielsetzung sol­len die Studierenden das diakonische Handeln der Kirche in ihrer ganzheitlichen Nähe zum Menschen kennen lernen.
(3) Das Diakoniepraktikum umfasst eine Übung Diako­niewissenschaft (zweistündig) und ein vierwöchiges Praktikum in einer diakonischen Einrichtung in Absprache mit der Diakonie Österreich und dem Ausbildungsreferat des Oberkirchenrates A. und H. B.
(4) Diakonische Praktika, die nicht im Rahmen von § 11 Abs. 3 durchgeführt werden, können auf vorher gestellten Antrag durch den Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. zugelassen werden.


VI. Mentorinnen und Mentoren

§ 12: (1) Der Evangelische Oberkirchenrat A. u. H. B. erstellt eine Liste von Pfarrer-innen, Pfarrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die als Mentoren zur Verfügung stehen.
(2) Mentorinnen und Mentoren sollen regelmäßig zu Tagungen unter der Leitung des zuständigen Referenten im Oberkirchenrat A. u. H. B. eingeladen werden. Dabei sol­len die Zielsetzung der Praktika beraten, Erfahrungen aus­getauscht und Grundsätze der Begleitung und Beurteilung der Studierenden erörtert werden.
(3) Eine mündliche Beurteilung der Studierenden und ihres Praktikumberichtes erfolgt in einem Abschlussge­spräch zwischen Mentor bzw. Mentorin und Studieren-den. Es ist mit dem Ziel zu führen, der oder dem Studierenden eine verantwortliche Hilfe zur Berufsfindung anzubieten.
(4) Mentorin oder Mentor haben über das jeweilige Gemeindepraktikum eine Be-scheinigung auszustellen.


VII. Bericht

§ 13:   (1) Über die Praktika haben die Studierenden jeweils einen schriftlichen Bericht zu erstatten, der dem Evangelischen Oberkirchenrat A. u. H. B. zuzusenden ist.
(2) Der Bericht soll enthalten
1. einen Überblick über den Verlauf des Praktikums,
2. eine persönliche Stellungnahme der Praktikantin oder des Praktikanten unter Berücksichtigung des Ab­schlussgespräches mit der Mentorin, dem Mentor oder dem Lehrbeauftragten.