| Studienbeihilfe |
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Der Umstieg vom Diplom- auf das Bachelor/Masterstudien-Studiensystem ist in den rechtlichen Auswirkungen im § 75 Abs. 15 StudFG (Studienförderungsgesetz) beschrieben: Gemäß § 75 Abs. 15 StudFG kann durch den Umstieg auf einen neuen Studienplan die Anspruchsdauer insgesamt nur insoweit verlängert werden, als sich dies aus der nunmehr längeren Studiendauer oder der höheren Zahl von Studienabschnitten ergibt. Das bedeutet, dass beim Umstieg jedenfalls alle bereits "konsumierten" Semester auf das Studium nach dem neuen Studienplan aufgerechnet werden. Mit einer Semestereinstufung kann festgestellt werden, in welcher Lage des Studiums sich die/der Studierende nach dem Umstieg befindet. Hat z.B. ein/e Studerende/r bereits 6 Semester im Diplomstudium studiert und steigt um, so werden 6 Semester in die Anspruchsdauer des neuen Bachelor-Studiums eingerechnet. Wenn die/der Studierende geltend macht, dass ein Teil der bisherigen im Diplomstudium erbrachten Studienleistungen bereits für das Masterstudium anerkannt wird, könnten die 6 Semester aus dem Diplomstudium auch anders aufgeteilt werden, z.B. 4 Semester für das Bachelorstudium und 2 Semester für das Masterstudium.
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