| 2. Diplomprüfung Lehramt |
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Voraussetzungen für die zweite Diplomprüfung (1) Voraussetzung für den ersten kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung sind folgende Lehrveranstaltungsprüfungen in dem jeweiligen Fach, zu dem der Studierende antritt:
(2) Die Absolvierung folgender Lehrveranstaltungsprüfungen ist Voraussetzung, um zum zweiten kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung antreten zu können:
(3) Voraussetzung für die Ablegung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung ist weiters:
Zweite Diplomprüfung Die zweite Diplomprüfung wird durch Lehrveranstaltungsprüfungen und durch eine kommissionelle Prüfung (in zwei Teilen) abgelegt. (1) Folgende Lehrveranstaltungsprüfungen sind abzulegen:
(2) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung ist – nach Wahl des/der Studierenden - in Form einer kommissionellen Prüfung und einer schriftlichen Gesamtprüfung in Form einer Einzelprüfung gem. § 4 Ziffer 32 UNIStG in den Fächern Neues Testament und Systematische Theologie abzulegen. Eine Verteilung der beiden Prüfungen auf zwei Termine ist zulässig. (3) Im Fach Neues Testament bezieht sich die Diplomprüfung auf die Neutestamentliche Exegese für das Lehramtsstudium II und die Theologie des Neuen Testamentes und der Geschichte des Urchristentums im Umfang von 4 SSt. Im Fach Systematische Theologie bezieht sich die Diplomprüfung auf Dogmatik und Ethik im Umfang von 4 SSt. (4) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung wird in Form einer kommissionellen Prüfungen im Fach Religionspädagogik (Schulische Religionspädagogik und Moralpädagogik/ Entwicklungspsychologie im Umfang von 4 SSt.) abgelegt. (5) Wahlfächer sind Teil der zweiten Diplomprüfung und werden im Diplomprüfungszeugnis verzeichnet. Die Wahlfächer werden im Diplomprüfungszeugnis entweder unter Wahlfächer und der gemittelten Note der vorgelegten Lehrveranstaltungszeugnisse aufgeführt oder unter der spezifizierten Schwerpunktbildung und der gemittelten Note der absolvierten Lehrveranstaltungen. (6) Die Diplomarbeit und schriftlichen Gesamtprüfungen in Form einer Einzelprüfung gem. §4 Ziffer 32 UNIStG sind vor ihrer kommissionellen Beurteilung der Evangelischen Kirchenleitung zur Einsicht und Stellungnahme zuzuleiten. (7) Zu den kommissionellen Prüfungen der zweiten Diplomprüfung und zu den Beratungen über ihre Ergebnisse sind jeweils zwei geistliche Vertreter der Evangelischen Kirchenleitung, und zwar einer für jedes Bekenntnis, einzuladen. Diese Vertreter haben das Recht, eine Frage an jeden Kandidaten ihres Bekenntnisses zu stellen und sich in der anschließenden Beratung zu äußern. Entsendet die Evangelische Kirchenleitung keine Vertreter, so sind die abgelegten Prüfungen dennoch gültig.
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