2. Diplomprüfung Fachtheologie/Diplom

Voraussetzungen für die zweite Diplomprüfung

(1) Voraussetzung für den ersten kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung sind folgende Lehrveranstaltungsprüfungen in dem jeweiligen Fach, zu dem der Studierende antritt.

1. Altes Testament
a. SE: Seminar, 2
2. Neues Testament
a. SE: Seminar, 2
3. Kirchengeschichte
a. SE: Seminar, 2

(2) Die Absolvierung folgender Lehrveranstaltungsprüfungen ist Voraussetzung, um zum zweiten kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung antreten zu können:

1. Systematische Theologie
a. VO: Ökumenische Kirchenkunde (Konfessionskunde), 2
b. SE (+SA): Dogmatik, 2
c. SE (+SA): Ethik, 2
2. Praktische Theologie
a. VO: Einführung in die Religionspsychologie, 2
b. SE: Homiletisches Seminar I, 2
c. SE + SA: Homiletisches Seminar II, 2
d. SE: Seelsorge/Pastoralpsychologie, 2
3. Religionspädagogik
a. UE: Fachdidaktik, 2
b. SP + SA: Schulpraktikum II - Übungsphase, 2
4. Exkursion
a. EX: Exkursion, 2

(3) Voraussetzung für die Ablegung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung ist weiters:

a. Lehrveranstaltungsprüfungen im Ausmaß von 8 SSt. oder eine Fachprüfung aus dem Bereich der Wahlfächer.
b. Der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der freien Wahlfächer. Sofern diese an der Evangelisch-Theologischen Fakultät absolviert werden, kann der Nachweis durch eine Fachprüfung erbracht werden.
c. Die Vorlage einer positiv beurteilten Diplomarbeit (vgl. UniStG § 61). Das Thema der Diplomarbeit ist vom Studierenden aus einem der theologischen Pflichtfächer zu wählen. Ihre Zielsetzung ist der Nachweis der Befähigung zu einer selbständigen wissenschaftlichen Bearbeitung einer Forschungsproblematik.

Zweite Diplomprüfung

(1) Die zweite Diplomprüfung wird durch Lehrveranstaltungsprüfungen und durch kommissionelle Prüfungen (in zwei Teilen) abgelegt. Folgende Lehrveranstaltungsprüfungen sind abzulegen:

1. Religionswissenschaft
a. SE: Religionswissenschaft, 2
2. Philosophie
a. SE: Philosophie, 2
3. Kirchenrecht
a. SE: Kirchenrecht, 2

(2) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung wird in Form von kommissionellen Prüfungen in den Fächern Altes Testament, Neues Testament und Kirchengeschichte abgelegt, von denen eine dieser Prüfungen – nach Wahl des/der Studierenden – als schriftliche Gesamtprüfung in Form einer Einzelprüfung gem. § 4 Ziffer 32 UNIStG abzulegen ist. Eine Verteilung dieser Prüfungen auf mehrere Termine ist zulässig.

(3) Im Fach Altes Testament bezieht sich die Diplomprüfung auf die Alttestamentliche Exegese II, die Geschichte Israels und die Theologie des Alten Testamentes im Umfang von 8 SSt. Im Fach Neues Testament bezieht sich die Diplomprüfung auf die Neutestamentliche Exegese II, die Geschichte des Urchristentums und die Theologie des Neuen Testamentes im Umfang von 8 SSt. Im Fach Kirchengeschichte bezieht sich die Diplomprüfung auf Kirchen- und Theologiegeschichte im Umfang von 9 SSt., soweit der Stoff nicht bereits Gegenstand der 1. Diplomprüfung war.

(4) Im Fach Praktische Theologie ist eine schriftliche, in Form einer Prüfungsarbeit (Hausarbeit) im Sinne des § 4 Ziffer 33 UNIStG abzufassende Predigt auszuarbeiten. Für diese Prüfungsarbeit (Hausarbeit) wird eine Frist von sechs Wochen und ein Umfang von 20 Seiten festgelegt. Die Ausgabe der Themen (Predigttexte) hat spätestens drei Monate vor dem Termin des zweiten Teils der zweiten Diplomprüfung zu erfolgen.

(5) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung wird in Form von kommissionellen Prüfungen in den Fächern Dogmatik, Ethik, Praktische Theologie und Religionspädagogik abgelegt, von denen eine dieser Prüfungen – nach Wahl des/der Studierenden – als schriftliche Gesamtprüfung in Form einer Einzelprüfung gem. § 4 Ziffer 32 UNIStG abzulegen ist. Eine Verteilung dieser Prüfungen auf mehrere Termine ist zulässig.

(6) Im Fach Dogmatik bezieht sich die Diplomprüfung auf die Dogmatik sowie Theologie- und Philosophiegeschichte des 19. und 20. Jh. im Umfang von 8 SSt. Im Fach Ethik bezieht sich die Diplomprüfung auf die Ethik im Umfang von 4 SSt. Im Fach Praktische Theologie bezieht sich die Diplomprüfung auf die Homiletik und die Seelsorge/Pastoralpsychologie im Umfang von 4 SSt. Im Fach Religionspädagogik bezieht sich die Diplomprüfung auf die Didaktik (Gemeindepädagogik und schulische Religionspädagogik) im Umfang von 4 SSt.

(7) Die Wahlfächer werden im Diplomprüfungszeugnis entweder unter Wahlfächer und der gemittelten Note der vorgelegten Lehrveranstaltungszeugnisse oder unter der spezifizierten Schwerpunktbildung und der gemittelten Note der absolvierten Lehrveranstaltungen aufgeführt.

(8) Die Diplomarbeit, schriftlichen Gesamtprüfungen in Form einer Einzelprüfung gem. §4 Ziffer 32 UNIStG und die Hausarbeit (Predigt) sind vor ihrer kommissionellen Beurteilung der Evangelischen Kirchenleitung zur Einsicht und Stellungnahme zuzuleiten.

(9) Zu den kommissionellen Prüfungen der zweiten Diplomprüfung und zu den Beratungen über ihre Ergebnisse sind jeweils zwei geistliche Vertreter der Evangelischen Kirchenleitung, und zwar einer für jedes Bekenntnis, einzuladen. Diese Vertreter haben das Recht, eine Frage an jeden Kandidaten ihres Bekenntnisses zu stellen und sich in der anschließenden Beratung zu äußern. Entsendet die Evangelische Kirchenleitung keine Vertreter, so sind die abgelegten Prüfungen dennoch gültig.